Nach dem Drachen jetzt das NEINhorn
Carlsen verklagt OpenAI. Die Einordnung. Was das für Verlage bedeutet.
Innerhalb von fünf Monaten klagt der zweite große deutsche Kinderbuchverlag vor dem Landgericht München I gegen OpenAI. Der Vorwurf ist in beiden Fällen fast deckungsgleich – und er zielt auf eine Rechtsfrage, für die es bislang keine Entscheidung gibt: Haftet ein KI-Anbieter mit, wenn sein System von sich aus ein komplettes Vermarktungspaket für ein fremdes Werk anbietet?
Published: 19.8.2026 | Foto / Video: Carlsen
Der Carlsen Verlag, Autor Marc-Uwe Kling und Illustratorin Astrid Henn haben am 19. August 2026 Klage vor dem Landgericht München I gegen die OpenAI Ireland Ltd. eingereicht, die den Chatbot ChatGPT in Europa betreibt. Unterstützt wird der Hamburger Verlag dabei von der deutschen Bonnier-Verlagsgruppe, zu der er gehört. Streitgegenstand ist „Das NEINhorn“, 2019 bei Carlsen erschienen. Der Verlag bezeichnet die Reihe als eine der erfolgreichsten Bilderbuchreihen hierzulande.
Der Vorwurf: Memorisierung plus Vermarktungspaket
Carlsen stützt die Klage auf testweise erzeugte Outputs. Nach Darstellung des Verlages genügen einfachste Eingaben, damit ChatGPT NEINhorn-Geschichten ausgibt, die in den wesentlichen kreativen Elementen dem geschützten Werk gleichen. Die erzeugten Illustrationen ließen sich vom Original kaum unterscheiden. Der Chatbot schlage darüber hinaus unaufgefordert weitere Texte und Bilder vor und greife dabei auch Nebenfiguren und Handlungsorte auf, die im Prompt nicht vorkamen.
Der weitestgehende Vorwurf betrifft die Kommerzialisierung: ChatGPT biete ganze Druckvorlagen für illustrierte Geschichten an – samt Umschlaggestaltung, Impressum, angeblich erfundener ISBN und Verlagslogo. Aus der Detailtreue dieser Kopien schließt Carlsen, dass die Originalwerke unrechtmäßig zum Training der Sprach- und Bildmodelle genutzt wurden und nun als „Memorisierung“ in den Modellen enthalten sind, jederzeit abrufbar über ChatGPT.
Christian Schumacher-Gebler, CEO der deutschen Bonnier-Gruppe, hebt ein Detail hervor, das den Fall besonders anschaulich macht: In der von ChatGPT generierten Druckvorlage stehe ein Impressum, das bei „Text“ Marc-Uwe Kling nenne, bei „Illustrationen“ Astrid Henn und bei „Copyright“ die Carlsen Verlag GmbH. Das System weist die Rechte also korrekt zu – und produziert das Werk trotzdem. Die Klage fordert Unterlassung der unlizenzierten Nutzung, Offenlegung möglicher Missstände und Ersatz des bereits entstandenen Schadens.
Kling formuliert es zugespitzt: Wer illegal einen einzigen Film, ein Buch oder ein Hörbuch herunterlade, dem drohe eine empfindliche Strafe – „Aber OpenAI klaut einfach alle Kunst und Kultur der ganzen Welt und glaubt, damit durchzukommen?“ Astrid Henn nennt die Verwendung ihrer Illustrationen, oft das Ergebnis monatelanger Arbeit, für sich Diebstahl und vergleicht den Vorgang mit dem Abfluss von Firmengeheimnissen ins Darknet. Verlegerin Sandra Harzer-Kux stellt die Klage in den Zusammenhang der Verlagsverantwortung: Die Kreativität von Autor:innen und Illustrator:innen sei das höchste Gut des Hauses, ihre Rechte zu vertreten dessen Aufgabe.
Ein bekanntes Muster
Der Fall ähnelt bis in die Details der Klage, die die Penguin Random House Verlagsgruppe im März 2026 am selben Gericht gegen OpenAI eingereicht hat (wir berichteten). Dort geht es um die Rechte an der Reihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ von Ingo Siegner, und auch dort lautet der Vorwurf: erkennbare Wiedergabe geschützter Inhalte auf einfache Prompts, verwechselbar ähnliche Illustrationen der Hauptfigur, dazu eigeninitiative Vorschläge für ein druckfertiges Manuskript samt Cover, Klappentext und Anleitung zum Upload auf Selfpublishing-Plattformen.
Zwei Unterschiede sind bemerkenswert. Erstens klagen bei Carlsen Verlag, Autor und Illustratorin gemeinsam. Zweitens verschiebt die von Carlsen beschriebene gefälschte ISBN samt Verlagslogo den Fall womöglich über das Urheberrecht hinaus in kennzeichen- und wettbewerbsrechtliches Terrain.
Rechtsanwältin Sabine Richly, die den Kokosnuss-Fall für das dpr eingeordnet hat, hatte bereits dort auf den entscheidenden Punkt hingewiesen: Falsche oder fehlende Zuschreibung sei nicht nur urheberrechtlich relevant, sondern auch eine Irreführung des Verbrauchers und eine Ausbeutung fremder geschützter Leistungen.
Die offene Haftungsfrage
Juristisch neu ist an beiden Verfahren weniger die Memorisierung als die Eigeninitiative des Systems. OpenAI und andere Anbieter regeln in ihren Nutzungsbedingungen, dass Nutzer keine Rechte Dritter verletzen sollen. Ob solche Klauseln die Verantwortlichkeit des Anbieters begrenzen, ist eine gesonderte Rechtsfrage.
„Das System wird von selbst aktiv und weitet den potenziellen Schaden eigeninitiativ aus“, sagt Richly. „Das sollte bei der Haftungsfrage einen klaren Unterschied machen.“ Ob OpenAI als Mittäter oder Gehilfe bei gewerbsmäßiger Rechtsverletzung haftet, wenn das System ungefragt ein vollständiges Vermarktungsmodell liefert, ist bislang nicht entschieden. Die Münchener Verfahren könnten zu dieser bislang nicht abschließend geklärten Frage beitragen.
Der rechtliche Unterbau: die Münchener Urteile
Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat Erfahrungen mit solche Rechtsfragen. Im November 2025 gab sie der GEMA gegen OpenAI in den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Wesentlichen statt (Az. 42 O 14139/24). Gegenstand waren neun Liedtexte, darunter „Atemlos“, „Männer“, „Über den Wolken“ und „In der Weihnachtsbäckerei“. Die Kammer wertete die Memorisierung in den Modellparametern als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung.
Im Juli 2026 folgte ein Urteil gegen den Musikgenerator Suno (Az. 42 O 763/25). Beide Entscheidungen sind erstinstanzlich; OpenAI hat gegen das GEMA-Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt, Rechtskraft besteht also nicht.
Wichtig für die Bewertung: Das GEMA-Urteil enthält keine allgemeine Aussage über die Zulässigkeit von KI-Training. Die Argumentation ist zwar nicht auf Liedtexte beschränkt, stellt aber die Memorisierung in den Mittelpunkt – und die müsste für jedes betroffene Werk und jedes Modell einzeln festgestellt werden. Genau das erklärt, warum Carlsen und Penguin Random House ihre Klagen jeweils auf konkrete Werke und dokumentierte Outputs stützen.
Internationale Einordnung
Die deutschen Verfahren sind Teil einer stark wachsenden Klagewelle. Im März 2026 verklagten Encyclopaedia Britannica und Merriam-Webster OpenAI vor dem Bundesgericht in Manhattan; der Vorwurf lautet auf Nutzung von annähernd 100.000 Artikeln als Trainingsmaterial sowie auf Verkehrsverlagerung weg von den eigenen Websites. Zum Zeitpunkt dieser Einreichung zählte die US-Statistik fast 100 Urheberrechtsklagen gegen KI-Unternehmen. Vor demselben Gericht läuft ein MDL-Verfahren, in dem über ein Dutzend Klagen von Verlagen und Medienhäusern gebündelt sind.
Den finanziellen Maßstab hat der im September 2025 bekannt gewordene und inzwischen gerichtlich genehmigte Vergleich von Anthropic mit Autor:innen über 1,5 Milliarden Dollar gesetzt. OpenAI hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass die Modelle mit öffentlich verfügbaren Daten trainiert und durch Fair Use gedeckt seien.
Die Zwickmühle bleibt
Bemerkenswert ist bei beiden Klagen die Konstellation im Hintergrund. Bertelsmann hatte im Januar 2025 eine Partnerschaft mit OpenAI angekündigt und nutzt die Technologie in mehreren Geschäftsbereichen – während die Tochter Penguin Random House gegen denselben Anbieter klagt. Bonnier macht die Spannung explizit: In den eigenen Verlagen nutze man die neuen Möglichkeiten von KI-Software, sagt Schumacher-Gebler, das bedeute aber nicht, „dass wir wegschauen, wenn die Anbieter von KI die Urheberrechte unserer Kreativen, wie auch die Rechte der Verlage massiv verletzen“.
Ob Lizenzverträge auf der einen Seite Ansprüche auf der anderen untergraben, hängt laut Richly vom konkreten Vertrag ab: Welche Nutzungen sind erfasst, für welchen Zeitraum, für welche Inhalte? Ihre Grundannahme: Kein Unternehmen würde klagen, wenn es die strittigen Nutzungen zuvor selbst lizenziert hat.
Was das für Verlage heißt
Für Häuser, die weder klagen wollen noch können, bleibt der Rat der Juristin unverändert: „Abwarten ist aus meiner Sicht keine Option.“ Konkret bedeutet das drei Dinge.
Technisch absichern
Alles, was ins Netz gestellt wird, sollte eine maschinenlesbare Opt-out-Erklärung tragen, wenn kein KI-Training gewünscht ist. Die Standards sind noch nicht abschließend geklärt, die verfügbaren Werkzeuge aber ein notwendiger erster Schritt.
Beweise sichern
In beiden öffentlichen Darstellungen spielen dokumentierte Outputs eine zentrale Rolle. Wer eine Rechtsverletzung vermutet, sollte Prompts, Antworten, Bilder und Zeitstempel systematisch festhalten, bevor Modellversionen wechseln.
Politisch Druck machen
Opt-out-Erklärungen werden umgangen, die Rechtsverfolgung ist aufwendig. Der Weg über deutschen und europäischen Gesetzgeber gehört deshalb dazu.
Der Börsenverein unterstützt die Linie: Es fehle an Transparenz darüber, mit welchen Daten KI-Systeme trainiert würden, argumentiert Hauptgeschäftsführer Peter Kraus vom Cleff, und die Gerichte müssten klären, wo unzulässige Übernahmen beginnen. Katharina Uppenbrink von der Initiative Urheberrecht hatte im Frühjahr anlässlich des Kokosnuss-Streits besonders begrüßt, dass die Klagen aus dem Buchbereich Text und Illustration gleichermaßen umfassen – ein Punkt, den die Carlsen-Klage mit Kling und Henn als gemeinsam Klagenden noch deutlicher macht.
Wo sich Medien und KI-Firmen duellieren
Anhängige und aktuelle Klagen von Verlagen gegen KI-Unternehmen | Überblick und Stand: 20. August 2026


