Wo sich Medien und KI-Firmen duellieren
Anhängige und aktuelle Klagen von Verlagen gegen KI-Unternehmen | Überblick und Stand: 20. August 2026
Verlage, Wissenschaftsorganisationen und Medienhäuser gehen weltweit gegen Anbieter generativer KI vor. Die Verfahren betreffen unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsfragen: die Beschaffung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke für Trainingszwecke, die Wiedergabe geschützter Inhalte in KI-Ausgaben, die Nutzung von Marken und Autorennamen sowie mögliche Markt- und Trafficverluste durch KI-generierte Antworten.
Published: 19.8.2026 | Foto / Video: KI-generiert, Magnific
Die Verfahren sind rechtlich nicht ohne Weiteres vergleichbar. In einigen Fällen geht es vor allem um die Herkunft der Trainingsdaten, in anderen um konkrete Outputs oder um die wirtschaftlichen Folgen von Such- und Antwortsystemen. Auch die bislang ergangenen Entscheidungen beziehen sich jeweils auf konkrete Werke, Modelle, Kläger und Verfahrensstadien.
Die wichtigsten aktuellen Entwicklungen
Seit unserem letzten Überblick im Juli 2026 sind insbesondere vier Entwicklungen relevant:
- Der Carlsen Verlag hat am 19. August 2026 gemeinsam mit Marc-Uwe Kling und Astrid Henn beim Landgericht München I gegen OpenAI Ireland Ltd. Klage eingereicht. Unterstützt wird Carlsen von der deutschen Bonnier-Verlagsgruppe.
- Das US-Gericht im Verfahren Bartz v. Anthropic hat den Vergleich über 1,5 Milliarden US-Dollar am 20. Juli 2026 endgültig genehmigt. Die Auszahlung an die Berechtigten steht noch aus.
- Der Delhi High Court lehnte am 24. Juli 2026 eine einstweilige Verfügung der Nachrichtenagentur ANI gegen OpenAI ab. Das Gericht hielt OpenAIs Position zum Training mit ANI-Inhalten im vorläufigen Verfahrensstadium prima facie für mit der indischen Fair-Dealing-Ausnahme vereinbar. Das Hauptverfahren läuft weiter.
- Seit dem 2. August 2026 kann die Europäische Kommission die Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen, die bereits seit dem 2. August 2025 gelten, auch durchsetzen und sanktionieren. Für Modelle, die vor dem 2. August 2025 auf den Markt gebracht wurden, gelten besondere Übergangsregeln bis zum 2. August 2027.
Wiederkehrende Argumente der Verlage
Trainingsdaten und Vervielfältigung
Rechteinhaber argumentieren, dass das Herunterladen, Speichern, Aufbereiten und Einspeisen geschützter Werke in Trainingsdatensätze urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen darstellen kann. Besonders umstritten ist die Beschaffung von Büchern und Artikeln aus Schattenbibliotheken wie LibGen oder Anna’s Archive.
Ob das Training mit rechtmäßig erworbenen Werken zulässig ist, wird in den USA unter anderem anhand der Fair-Use-Doktrin geprüft. In Europa gelten andere gesetzliche Rahmenbedingungen, insbesondere die Regelungen zum Text and Data Mining.
Memorisierung und Output
Mehrere Kläger machen geltend, dass geschützte Inhalte in Modellen so erhalten blieben, dass sie durch einfache Prompts weitgehend wörtlich oder in erkennbar ähnlicher Form abgerufen werden könnten. Das Landgericht München I hat im GEMA-Verfahren gegen OpenAI konkrete Wiedergaben von Liedtexten als urheberrechtlich relevant bewertet.
Für die Buchverfahren folgt daraus keine automatische Entscheidung. Für jedes Werk, jedes Modell und jeden Output muss gesondert geprüft werden, ob eine hinreichende Übereinstimmung vorliegt.
Markt- und Trafficverluste
Verlage und Medienunternehmen tragen außerdem vor, dass KI-Systeme Zusammenfassungen und Antworttexte erzeugen, die den Kauf des Originals oder den Besuch der ursprünglichen Website ersetzen können. Diese Argumentation spielt sowohl bei Urheberrechts- als auch bei kartellrechtlichen Verfahren eine Rolle.
Lizenzmarkt und Transparenz
Viele Kläger argumentieren, KI-Unternehmen hätten geschützte Werke ohne Lizenz genutzt, obwohl kommerzielle Lizenzmodelle möglich seien. Daraus leiten sie Forderungen nach Transparenz, Vergütung und wirksamen Kontrollmöglichkeiten ab.
Falsche Zuschreibungen
Ein weiterer Vorwurf betrifft Ausgaben, in denen KI-generierte Texte oder Bilder realen Autorinnen, Autoren, Verlagen oder Medienmarken zugeschrieben werden. Je nach Rechtsordnung können dabei Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrecht betroffen sein. Welche Anspruchsgrundlage greift, hängt vom konkreten Output und vom jeweiligen nationalen Recht ab.
Überblick der Rechtsstreitigkeiten
Buch-, Bildungs- und Wissenschaftsverlage
Carlsen, Kling und Henn gegen OpenAI
Anhängig
Der Carlsen Verlag hat nach eigenen Angaben am 19. August 2026 gemeinsam mit Marc-Uwe Kling und Astrid Henn beim Landgericht München I Klage gegen OpenAI Ireland Ltd. eingereicht. OpenAI Ireland betreibt ChatGPT in Europa. Unterstützt wird Carlsen von der deutschen Bonnier-Verlagsgruppe.
Streitgegenstand ist die Reihe „Das NEINhorn“, deren erster Band 2019 bei Carlsen erschienen ist. Nach Darstellung der Kläger führen bereits einfache Eingaben dazu, dass ChatGPT Geschichten mit wesentlichen kreativen Elementen des geschützten Werks erzeugt. Auch die generierten Illustrationen seien vom Original kaum zu unterscheiden.
Carlsen behauptet außerdem, ChatGPT schlage eigeninitiativ weitere Texte und Illustrationen vor und greife dabei auf Figuren und Handlungsorte der Reihe zurück, die im jeweiligen Prompt nicht genannt worden seien. Darüber hinaus habe das System Druckvorlagen mit Umschlaggestaltung, Impressum, ISBN und Verlagslogo angeboten.
Christian Schumacher-Gebler, CEO der deutschen Bonnier-Gruppe, erklärte laut Pressemitteilung, in einem solchen Impressum seien Marc-Uwe Kling als Autor, Astrid Henn als Illustratorin und die Carlsen Verlag GmbH beim Copyright genannt worden.
Carlsen leitet aus der Detailtreue der Outputs den Verdacht ab, dass Werke der Reihe unrechtmäßig zum Training von OpenAIs Sprach- und Bildmodellen verwendet worden sein könnten und in den Modellen „memorisiert“ seien. Das ist bislang eine Darstellung und rechtliche Bewertung der Klägerseite, keine gerichtliche Feststellung.
Die Kläger verlangen nach der Pressemitteilung unter anderem Unterlassung der behaupteten unlizenzierten Nutzung, Auskunft beziehungsweise Offenlegung möglicher Missstände sowie Ersatz bereits entstandener Schäden. Ob daneben konkrete kennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, lässt sich aus der Pressemitteilung allein nicht feststellen.
Penguin Random House gegen OpenAI
Anhängig
Die Penguin Random House Verlagsgruppe hat am 27. März 2026 beim Landgericht München I Klage gegen OpenAI Ireland Ltd. eingereicht. Im Mittelpunkt steht die Kinderbuchreihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ von Ingo Siegner.
Nach Darstellung des Verlags gebe ChatGPT bereits auf einfache Eingaben hin Inhalte aus Siegner-Werken in erkennbarer Form wieder. Außerdem erzeuge das System Illustrationen, die der Figur des kleinen Drachen Kokosnuss zum Verwechseln ähnlich seien. Der Verlag behauptet darüber hinaus, ChatGPT schlage ein druckfertiges Manuskript mit Cover, Klappentext und Anleitungen zur Veröffentlichung über Selfpublishing-Plattformen vor.
Auch in diesem Verfahren steht damit neben der behaupteten Nutzung geschützter Werke für das Training die Frage im Raum, welche Verantwortung ein Anbieter für konkrete Outputs und vom System vorgeschlagene Folgehandlungen trägt. Ob daraus eine Haftung als Täter, Teilnehmer, Störer oder nach anderen Grundsätzen folgt, ist offen.
Die Konzernkonstellation ist besonders aufmerksamkeitsstark: Bertelsmann kündigte im Januar 2025 eine strategische Zusammenarbeit mit OpenAI an. Vorgesehen war unter anderem der Einsatz von ChatGPT Enterprise in verschiedenen Geschäftsbereichen des Konzerns.
Verlage und Scott Turow gegen Meta
Anhängig
Elsevier, Cengage Learning, Hachette Book Group, Macmillan Publishers, McGraw Hill und der Autor Scott Turow haben am 5. Mai 2026 beim Southern District of New York Klage gegen Meta Platforms und Mark Zuckerberg eingereicht.
Die Kläger werfen Meta vor, Millionen urheberrechtlich geschützter Bücher und Zeitschriftenartikel aus Pirateriequellen wie LibGen und Anna’s Archive beschafft und für das Training der Llama-Modelle verwendet zu haben. Außerdem machen sie geltend, Meta habe Copyright Management Information entfernt oder verändert. Die Klageschrift richtet sich auch persönlich gegen Mark Zuckerberg und wirft ihm vor, die betreffende Praxis unterstützt zu haben.
Das Verfahren ist eine vorgeschlagene Sammelklage. Über die Zulassung einer Klasse ist am Stichtag noch nicht entschieden. Die Klage stellt nicht grundsätzlich jede Lizenzierung von KI-Training infrage, sondern richtet sich gegen die konkret behauptete Beschaffung und Nutzung der Werke.
Verlage gegen Google wegen Gemini
Anhängig
Hachette Book Group, Cengage Learning, Elsevier, der Autor Scott Turow und S.C.R.I.B.E. haben im Juli 2026 beim Southern District of New York eine vorgeschlagene Sammelklage gegen Google eingereicht. Die Kläger werfen Google vor, Millionen urheberrechtlich geschützter Bücher und anderer Werke für das Training von Gemini kopiert zu haben.
Nach Darstellung der Kläger seien darunter Werke, die über Google Books, Google Play Books oder Google Scholar zugänglich gewesen seien. Die betreffenden Vereinbarungen hätten eine Nutzung für KI-Training nicht abgedeckt. Geltend gemacht werden unter anderem direkte und mittelbare Urheberrechtsverletzungen.
Das zentrale Argument der Kläger lautet, ein Suchindex sei nicht mit einem generativen Modell gleichzusetzen, das Texte erzeugen kann, die mit den Originalwerken konkurrieren. Ob und in welchem Umfang Google auf seine frühere Rechtsprechung zu Google Books zurückgreifen kann, ist eine der offenen Fragen.
Die in der Aufstellung genannte Einreichung am 10. Juli 2026 und das Aktenzeichen 1:26-cv-05870 sollten vor Veröffentlichung noch anhand der Originalklageschrift oder des Gerichtsdockets überprüft werden.
Französische Verleger- und Autorenorganisationen gegen Meta
Anhängig
Der französische Verlegerverband Syndicat national de l’édition (SNE) sowie die Autorenorganisationen SGDL und SNAC haben Meta wegen der behaupteten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für generative KI verklagt. Die Organisationen kündigten das Vorgehen im Februar 2025 öffentlich an.
Im Mittelpunkt stehen nach den Angaben der Organisationen unter anderem die Datensätze Books2 und Books3. Geltend gemacht werden insbesondere mögliche Urheberrechtsverletzungen und wirtschaftliches Trittbrettfahren (*parasitisme économique*).
Die französischen Kläger werfen Meta vor, geschützte Werke ohne ausreichende Genehmigung zum Training von Llama verwendet zu haben. Der genaue Verfahrensstand und die konkreten Klageanträge sollten vor einer Veröffentlichung anhand der Akte des Tribunal judiciaire de Paris überprüft werden.
Verlage gegen Anna’s Archive
Versäumnisurteil ergangen; Vollstreckung gesondert zu prüfen
Apress Media und weitere Verlage haben am 6. März 2026 beim Southern District of New York gegen Anna’s Archive und weitere Beklagte geklagt. Anna’s Archive ist keine KI-Firma, sondern eine Schattenbibliothek. Die Kläger warfen den Betreibern vor, urheberrechtlich geschützte Bücher und andere Werke ohne Genehmigung zugänglich gemacht und damit unter anderem eine Quelle für KI-Trainingsdaten bereitgestellt zu haben.
Am 19. Mai 2026 erließ Richter Jed Rakoff ein Versäumnisurteil. Für 130 streitgegenständliche Werke wurde der gesetzliche Höchstschadensersatz von jeweils 150.000 US-Dollar zugesprochen, insgesamt 19,5 Millionen US-Dollar. Außerdem ordnete das Gericht weitreichende Unterlassungs- und Abschaltungsmaßnahmen an.
Das Urteil erging wegen des Ausbleibens der Beklagten. Ob und in welchem Umfang die zugesprochenen Beträge und technischen Anordnungen tatsächlich vollstreckt werden können, ist eine gesonderte Frage.
Bartz v. Anthropic
Vergleich endgültig genehmigt; Auszahlung steht aus
Das Verfahren wurde 2024 von den Autorinnen und Autoren Andrea Bartz, Charles Graeber und Kirk Wallace Johnson beim Northern District of California eingereicht. Sie warfen Anthropic vor, Bücher für das Training der Claude-Modelle verwendet zu haben, darunter Werke aus Schattenbibliotheken.
Im Juni 2025 unterschied Richter William Alsup zwischen rechtmäßig erworbenen Werken und raubkopierten Exemplaren. Das Training mit rechtmäßig erworbenen Büchern bewertete er als Fair Use. Fragen im Zusammenhang mit der Beschaffung und Speicherung raubkopierter Werke blieben davon getrennt.
Der im Verfahren ausgehandelte Vergleich sieht einen Fonds von 1,5 Milliarden US-Dollar vor. Die endgültige Genehmigung erteilte Richterin Araceli Martínez-Olguín am 20. Juli 2026. Die beantragten Anwaltshonorare wurden von 187,5 Millionen auf rund 101,6 Millionen US-Dollar reduziert.
Der Vergleich betrifft nach den Gerichtsunterlagen rund 482.000 Werke. Der rechnerische Durchschnitt liegt damit bei gut 3.100 US-Dollar pro Werk; die individuelle Auszahlung kann davon abweichen. Die Auszahlung beginnt erst nach Umsetzung des Plans und Abschluss weiterer administrativer Schritte.
Opt-out-Verfahren gegen KI-Unternehmen
Mehrere Autorinnen und Autoren, die sich aus dem Anthropic-Vergleich ausgeschlossen haben, verfolgen eigene Ansprüche weiter. In diesen Verfahren wird unter anderem argumentiert, die Vergleichszahlung pro Werk entspreche nicht dem möglichen gesetzlichen Schadensersatz.
Die Verfahren sind nicht mit dem genehmigten Vergleich gleichzusetzen. Eine gesetzliche oder allgemein verbindliche Unter- oder Obergrenze für spätere Vergleiche lässt sich aus dem Betrag von 1,5 Milliarden US-Dollar nicht ableiten.
Presseverlage und Medienhäuser
New York Times und weitere Medien gegen OpenAI und Microsoft
Anhängig; Beweisaufnahme
Der Ausgangsfall begann Ende Dezember 2023 mit der Klage der New York Times gegen OpenAI und Microsoft beim Southern District of New York. Verwandte Klagen wurden in einem MDL-Verfahren unter der Bezeichnung In re OpenAI, Inc. Copyright Infringement Litigation zusammengeführt. Das MDL trägt das Aktenzeichen 1:25-md-03143.
Beteiligt sind unter anderem die New York Daily News, weitere Alden- beziehungsweise MediaNews-Titel, das Center for Investigative Reporting, The Intercept, Ziff Davis sowie Autorenkläger.
Im Verfahren geht es unter anderem um:
- die behauptete Nutzung journalistischer Texte und Bücher zum Training;
- die mögliche Beschaffung von Werken aus Schattenbibliotheken;
- wortgleiche oder eng angelehnte ChatGPT-Ausgaben;
- die wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Ausgaben;
- die Frage, ob OpenAI Trainingsdaten und Output-Logs vollständig durchsuchen und offenlegen kann.
Ein Gericht ordnete die Herausgabe einer Stichprobe von 20 Millionen anonymisierten ChatGPT-Konversationen an. Diese Logs sollen unter anderem für die Prüfung von Outputs und Marktwirkungen relevant sein.
Am 9. Juli 2026 beantragten die New York Times, die New York Daily News und weitere Medienunternehmen Sanktionen gegen OpenAI. Sie werfen dem Unternehmen vor, für die Beweisaufnahme relevante Werkzeuge und Datenbestände nicht ordnungsgemäß offengelegt zu haben. OpenAI weist diese Vorwürfe zurück.
Ein Verhandlungstermin steht am Stichtag nicht fest.
Nachrichten- und Magazinverlage gegen Cohere
Anhängig; Teile des Abweisungsantrags zurückgewiesen
Vierzehn Nachrichten- und Magazinverlage, darunter Advance Local Media, Condé Nast, The Atlantic, Forbes Media, The Guardian, Business Insider, die Los Angeles Times, McClatchy, Newsday, Politico, der Toronto Star und Vox Media, verklagten Cohere am 13. Februar 2025 beim Southern District of New York. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1:25-cv-01305.
Die Kläger werfen Cohere vor, journalistische Inhalte in großer Zahl zu übernehmen und durch seine Modelle wortgleiche Auszüge, umfangreiche Wiedergaben und substitutive Zusammenfassungen zu erzeugen. Außerdem machen sie Ansprüche wegen Markenverletzungen und irreführender Zuschreibungen geltend.
Richterin Colleen McMahon wies Cohères Teilantrag auf Abweisung am 13. November 2025 zurück. Das bedeutet, dass die betreffenden Ansprüche weiterverfolgt werden können; eine Feststellung tatsächlicher Rechtsverletzungen enthält die Entscheidung nicht.
Das Verfahren ist deshalb relevant, weil es die Frage berührt, ob auch nicht wortgleiche, aber substitutive KI-Zusammenfassungen urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich problematisch sein können.
Encyclopaedia Britannica und Merriam-Webster gegen OpenAI
Anhängig
Encyclopaedia Britannica und Merriam-Webster reichten am 13. März 2026 beim Southern District of New York Klage gegen OpenAI ein. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1:26-cv-02097.
Die Kläger werfen OpenAI vor, annähernd 100.000 geschützte Artikel und Wörterbuchinhalte für das Training und für Abrufsysteme verwendet zu haben. Außerdem sollen ChatGPT-Ausgaben geschützte Inhalte wortgleich oder eng paraphrasiert wiedergeben. Die Kläger argumentieren, dadurch könnten Nutzer von den Websites der Unternehmen weggeführt werden.
Hinzu kommen markenrechtliche Vorwürfe. ChatGPT habe Inhalte unter den Namen Britannica oder Merriam-Webster ausgegeben, obwohl diese Inhalte nicht von den Unternehmen stammten.
OpenAI vertritt in den USA grundsätzlich die Position, dass die Nutzung öffentlich zugänglicher Daten für das Training vom Fair-Use-Grundsatz gedeckt sein könne. Ob diese Position im konkreten Verfahren trägt, ist offen.
Britannica und Merriam-Webster hatten bereits am 10. September 2025 eine Klage gegen Perplexity eingereicht. Das Verfahren vor dem Southern District of New York trägt das Aktenzeichen 1:25-cv-07546 und ist weiterhin anhängig.
Yomiuri Shimbun, Nikkei und Asahi gegen Perplexity
Anhängig
Die japanische Zeitung beziehungsweise Mediengruppe Yomiuri Shimbun verklagte Perplexity im August 2025 in Tokio. Nach der Darstellung der Kläger soll Perplexity rund 120.000 Artikel ohne Genehmigung genutzt und wiedergegeben haben. Gefordert wurden rund 2,17 Milliarden Yen Schadensersatz.
Am 26. August 2025 reichten Nikkei und Asahi Shimbun eine gemeinsame Klage gegen Perplexity beim Bezirksgericht Tokio ein. Beide Unternehmen fordern nach Medienberichten jeweils 2,2 Milliarden Yen.
Die japanischen Verfahren betreffen insbesondere die unautorisierte Übernahme und Wiedergabe von Nachrichteninhalten, mögliche Eingriffe in die Rechte der Verlage und die wirtschaftlichen Folgen für Traffic und Werbeerlöse. Die genaue rechtliche Bewertung hängt von den jeweiligen Klageschriften und dem weiteren Verfahrensverlauf ab.
ANI Media gegen OpenAI
Anhängig; einstweilige Verfügung abgelehnt
ANI Media reichte in Indien Klage gegen OpenAI ein. Am 24. Juli 2026 lehnte Richter Amit Bansal vom Delhi High Court den Antrag auf eine einstweilige Verfügung ab. In einem 135-seitigen Beschluss vertrat das Gericht im vorläufigen Verfahrensstadium die Auffassung, dass OpenAIs Speicherung und Nutzung von ANI-Inhalten zum Training unter die Fair-Dealing-Ausnahme des Section 52(1)(a) des indischen Copyright Act fallen könne.
Der Beschluss ist keine abschließende Entscheidung über sämtliche Ansprüche. Das Hauptverfahren läuft weiter. Auch die Frage, ob ChatGPT falsche Meldungen erzeugt und diese ANI zugeschrieben hat, ist von der vorläufigen Bewertung des Trainings getrennt zu prüfen.
Der Fall zeigt, dass die Rechtsordnungen unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Ein vorläufiger Beschluss in Indien lässt sich nicht unmittelbar auf deutsche oder europäische Verfahren übertragen. Umgekehrt folgt aus dem Münchner GEMA-Urteil keine automatische Bewertung des ANI-Falls.
Kartellrechtliche Verfahren gegen Google
Chegg und Penske Media gegen Google
Anhängig; Abweisungsanträge offen
Chegg verklagte Google und Alphabet beim District Court for the District of Columbia. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1:25-cv-00543. Penske Media reichte am 12. September 2025 eine weitere Klage ein; das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1:25-cv-03192.
Die Kläger werfen Google vor, seine Stellung im Suchmarkt auszunutzen, um Verlags- und Medieninhalte für AI Overviews beziehungsweise verwandte Suchfunktionen zu verwenden, ohne eine angemessene Vergütung zu zahlen. Sie machen außerdem geltend, dass direkte KI-Antworten Klicks, Abonnements und Werbeerlöse der ursprünglichen Anbieter verringern könnten.
Google beantragte in beiden Verfahren die Abweisung. Die Anträge waren am 20. August 2026 noch offen. Chegg und Penske beantragten eine mündliche Erörterung und argumentieren, ihre Fälle unterschieden sich von früheren, abgewiesenen Klagen gegen Google.
Das Verfahren von Helena World Chronicle und Emmerich Newspapers wurde im März 2026 abgewiesen. Das war keine Sachentscheidung für sämtliche Klagen gegen Google, sondern betraf die konkrete Klage und ihre kartellrechtliche Begründung.
Europäische Kommission gegen Google
Förmliche kartellrechtliche Untersuchung
Die Europäische Kommission eröffnete am 9. Dezember 2025 ein förmliches Verfahren gegen Google. Sie untersucht, ob Google Inhalte von Webpublishern und YouTube für KI-Funktionen wie AI Overviews und AI Mode verwendet und dabei gegen EU-Wettbewerbsrecht verstößt. Im Mittelpunkt stehen unter anderem mögliche unfaire Bedingungen für Publisher, fehlende wirksame Widerspruchsmöglichkeiten und eine mögliche Benachteiligung konkurrierender KI-Anbieter.
Am 10. Februar 2026 reichte außerdem der European Publishers Council eine Beschwerde bei der Kommission ein. Die Organisation fordert unter anderem effektive Kontrollmöglichkeiten der Verlage, Transparenz über die Auswirkungen auf Traffic und Erlöse sowie einen fairen Lizenz- und Vergütungsrahmen.
Eine förmliche Untersuchung ist kein gerichtliches Urteil. Die Kommission hat am Stichtag noch keine abschließende Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes getroffen.
Relevante Entscheidungen und Regulierungsfragen
GEMA gegen OpenAI
Erstinstanzliches Urteil; nicht rechtskräftig
Das Landgericht München I gab der GEMA am 11. November 2025 in wesentlichen Punkten recht. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 42 O 14139/24 und betrifft neun deutsche Liedtexte. Die GEMA hatte unter anderem Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangt.
Das Gericht bewertete konkrete Ausgaben von ChatGPT als urheberrechtlich relevant. Für die Buchverfahren ist die Entscheidung vor allem deshalb interessant, weil sie die Frage der memorisierten Wiedergabe in den Mittelpunkt stellt.
Die Entscheidung betrifft jedoch konkrete Liedtexte und konkrete Modell-Outputs. Sie ist keine allgemeine Entscheidung über die Zulässigkeit des Trainings generativer KI oder über sämtliche Text-, Bild- und Buchmodelle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die in der ursprünglichen Aufstellung enthaltenen Detailaussagen zu Art. 2 der InfoSoc-Richtlinie, § 16 UrhG, § 44b UrhG und § 57 UrhG sollten nur nach Prüfung der vollständigen Urteilsgründe veröffentlicht werden. Gleiches gilt für die genaue Behandlung persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche.
GEMA gegen Suno
Erstinstanzliches Urteil; Rechtskraft gesondert zu prüfen
Das Landgericht München I entschied am 31. Juli 2026 im Verfahren GEMA gegen den Musikgenerator Suno, Aktenzeichen 42 O 763/25. Die Kammer gab den Ansprüchen der GEMA zu sechs Musikwerken überwiegend statt.
Das Urteil ist eine weitere Entscheidung der spezialisierten Münchner Kammer in einem Verfahren gegen einen KI-Anbieter. Welche konkreten Aussagen die Urteilsgründe zum Training, zur Speicherung und zur Wiedergabe enthalten, sollte anhand des vollständigen Urteils geprüft werden.
Kadrey v. Meta und Bartz v. Anthropic
Die kalifornischen Verfahren zeigen, dass US-Gerichte zwischen verschiedenen Stufen der Datennutzung unterscheiden. In Kadrey v. Meta bewertete das Gericht das Training mit den konkret streitgegenständlichen Büchern als Fair Use.
Im Anthropic-Verfahren wurde ebenfalls zwischen rechtmäßig erworbenen Büchern und raubkopierten Exemplaren aus Schattenbibliotheken unterschieden. Diese Entscheidungen begründen keine allgemeine Regel, wonach jedes Training mit rechtmäßig zugänglichen Werken zulässig oder jedes Training mit illegal beschafften Werken unzulässig wäre. Entscheidend sind jeweils die konkreten Tatsachen und Anspruchsgrundlagen.
ANI gegen OpenAI
Der Delhi-High-Court-Beschluss vom 24. Juli 2026 ist eine vorläufige Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz. Er stärkt OpenAIs Position im konkreten indischen Verfahren, entscheidet aber nicht endgültig über die gesamte Klage und ist nicht unmittelbar auf Europa oder die USA übertragbar.
EU AI Act
Die Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2025. Dazu gehören insbesondere:
- eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts;
- die Berücksichtigung wirksamer Rechtevorbehalte;
- technische Dokumentation;
- eine öffentlich zugängliche, ausreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte.
Seit dem 2. August 2026 kann die Europäische Kommission die Einhaltung dieser Pflichten durchsetzen und bei Verstößen Sanktionen verhängen. Für General-Purpose-AI-Modelle, die bereits vor dem 2. August 2025 auf dem Markt waren, gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist bis zum 2. August 2027.
Die öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte ist nicht mit einer vollständigen Veröffentlichung des Trainingsdatensatzes gleichzusetzen. Die Kommissionsvorlage verlangt unter anderem Angaben zu Datenarten, Datenquellen und relevanten Verarbeitungsvorgängen.
Was weiter zu beobachten ist
- Die beiden deutschen Buchverfahren: Entscheidend wird sein, wie das Landgericht München I konkrete Text- und Bildausgaben bewertet und welche Bedeutung es der behaupteten Eigeninitiative des Systems beimisst.
- Die Verantwortlichkeit des Anbieters: Offen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein KI-Anbieter für rechtsverletzende Outputs oder vom System vorgeschlagene Folgehandlungen verantwortlich gemacht werden kann.
- Die US-Verfahren gegen Meta und Google: Von Bedeutung sind die weiteren Entscheidungen zu Abweisungsanträgen und die Frage, ob vorgeschlagene Sammelklassen zugelassen werden.
- Die Beweisaufnahme im OpenAI-MDL: Die Herausgabe anonymisierter Logs kann für die Bewertung konkreter Outputs und möglicher Marktwirkungen relevant werden.
- Die Durchsetzung des EU AI Act: Die Trainingszusammenfassungen und Copyright-Policies könnten Rechteinhabern zusätzliche Anhaltspunkte für die Prüfung und Vorbereitung von Ansprüchen liefern. Sie ersetzen aber keine vollständige Offenlegung des Trainingskorpus.
- Die unterschiedlichen Rechtsordnungen: Die Verfahren in München, Delhi, den USA, Frankreich und Japan betreffen unterschiedliche Gesetze, Kläger und Prozesssituationen. Ihre Ergebnisse lassen sich daher nur eingeschränkt miteinander vergleichen.
Die Zusammenstellung erfolgte auf Basis des dpr-Archivs sowie mit Hilfe von KI (Claude)