„Wie einfach soll es denn noch werden, sich von urheberischer Leistung zu bedienen?“
Bestsellerautorin Nina George, Leiterin der EWC-KI-Taskforce, über die Fehlinterpretation der europäischen TDM-Ausnahme als KI-Trainingsgrundlage.
Published: 25.6.2026 | Photo / Video: Dominique Meienberg
Fünf Jahre nach Inkrafttreten der EU-Urheberrechtsrichtlinie zieht der European Writers’ Council eine ernüchternde Bilanz: Die TDM-Ausnahme von 2019 – nicht für generative KI vorgesehen – wird von KI-Unternehmen genutzt, um urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis und Vergütung für das Training ihrer Modelle zu verwenden. Das Opt-out-Modell läuft ins Leere: Wer nicht weiß, ob seine Werke verwendet wurden, kann seine Rechte nicht durchsetzen. Der EWC fordert ein freiwilliges Lizenzmodell und warnt vor neuen Risiken, die sich hinter Reformversprechen zu digitaler Souveränität verbergen könnten.
Zum Jahrestag hat der EWC ein Positionspapier veröffentlicht, das die Versäumnisse der Kommission dokumentiert und konkrete Forderungen formuliert. Eine ausführliche Einordnung liefert zudem dieser Beitrag von Graham Lovelace. Bestsellerautorin Nina George ist Leiterin der EWC-KI-Taskforce und eine der treibenden Kräfte hinter den Forderungen. Im Interview erklärt sie, was Rechteinhaber konkret brauchen und welche Zugeständnisse für sie nicht verhandelbar sind.
Mit Blick auf die europäische TDM-Ausnahme haben Sie gesagt: „If you build a future on a lie, you have to continue pretending it’s true.“ Was ist die Lüge, auf der die aktuelle europäische KI-Politik im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken aufbaut?
Die Lüge ist die Behauptung speziell der Europäischen Kommission und der für Urheberrecht, aber auch die KI-Behörde (AI Office) zuständigen Abteilung CNECT, die Entwicklung generativer Technologien seien mit der Formulierung der Text- und Data-Mining Ausnahmen (Artikel 3 und 4) mitgemeint gewesen. Jedoch taucht weder im Gesetzestext der Begriff „(generative) AI“ auf, noch haben die damals beteiligten MdEP, wie etwa Axel Voss als Schattenrapporteur, diese Absicht gehabt. Dies hat Voss mehrfach bestätigt, etwa in einem Gespräch mit dem britischen Guardian, in dem er beklagte, dass die KI-Grundverordnung (AI ACT) diese Missinterpretation nicht klärte, oder bei Heise: „Für ein Businessmodell die TDM-Ausnahme zu nutzen, um daraus ein Konkurrenzprodukt zu erstellen, war niemals die Idee des Gesetzes“.
Wir Autoren haben es redlich und rechtzeitig mit Aufklärung versucht. Als es um die Implementierung in den Mitgliedsstaaten ging und wir Autorenverbände, wie etwa der VS im Jahr 2020, im Rahmen der Konsultation auf Missbrauchspotenzial hinwiesen, oder ich mit dem EWC sowohl 2021 die deutsche Regierung als auch die WIPO im Jahr 2020 mit in den Maschinenraum der Technologien nahm und auf die rechtlichen Implikationen hinwies, wurden wir abgewiegelt, als seien wir Verschwörungshansels; man versicherte uns, da bräuchten wir uns keine Sorgen machen. Insgesamt wirkte es so, als hätten die politischen Entscheidungsträger noch nie von diesen Technologien gehört, obgleich LLMs nicht erst seit 2022 in der Welt sind. Generative Pre-trained Transformers wurden bereits 2018 in der Fachwelt lebhaft diskutiert, im Prinzip hat ELIZA in den 70er-Jahren gezeigt, wohin die Reise mit einem Kommunikationssimulator gehen kann.
„Wer den Kardinalfehler im System erwähnte, wurde geschurigelt“
Die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2019 wurde vor dem Durchbruch generativer KI beschlossen. Wo liegt die entscheidende Fehlinterpretation, wenn die TDM-Ausnahme heute als Grundlage für KI-Training dient?
Speziell die Ausnahme Art. 4(3) kam erst auf den letzten Metern im Trilogverfahren hinzu, eingebracht von der niederländischen Delegation, unter dem direkten Einfluss der Microsoft Alliance, die seit Jahren in der EU, UK oder auch Indien schwer lobbyierten, eine TDM-Ausnahme für kommerzielle Nutzungen aufzustellen. Vereinfacht gesagt, ist TDM nicht gleichzusetzen mit (generativer) KI-Entwicklung. Die technischen Schritte und rechtlichen Implikationen sind deutlich unterschiedlich; Prof. Elena Rosati hat eine gut lesbare Tabelle erstellt, welche urheberrechtlich relevanten Produktionsschritte generative Technologien beinhalten, die über die sehr restriktiven Mechanismen von Text und Data Mining weit hinausgehen. Frühere und spätere Studien, etwa von Tim Dornis und Sebastian Stober oder von durch den europäischen Rechtsausschuss beauftragten Dr. Nicola Lucchi, bestätigen diesen Sachverhalt: [TDM ist nicht KI-Entwicklung]. Man muss sich schon fragen, warum DG CNECT so vehement an der Auslegung festhält; ganze Praxisleitfäden werden auf dieser Fehlbehauptung aufgesetzt und Milliarden Euro in dem Aufsetzen von maschinenlesbaren Rechtevorbehalten verbrannt, um zu etwas „Nein“ zu sagen, was sowieso nicht erlaubt ist. Gleichzeitig lobbyieren die üblichen Verdächtigen, ihnen bloß nicht die kostspielige Variante der Lizensierung aufzuzwingen und keinesfalls zuzumuten, dass sie Titel per Titel belegen sollen, aus welchen Quellen sie sich wann bedienten. Es ist eine so offensichtliche Schieflage von Gerechtigkeit, die man aber nicht mal mehr ansprechen darf, wie es jüngst in dem von DG CNECT geleiteten Auftaktgespräch zu technischen TDM Opt-out-Maßnahmen zwischen Kreativwirtschaft und KI-Entwicklern deutlich wurde. Wer den Kardinalfehler im System erwähnte, wurde geschurigelt, dass es nun darum wirklich nicht (mehr) ginge.
Rechteinhaber können der Nutzung ihrer Werke theoretisch widersprechen. Warum funktioniert dieses Opt-out-Modell in der Praxis nicht – und was müsste ein wirksames Opt-in- oder Lizenzmodell anders machen?
Obgleich ein Rechtevorbehalt sowohl maschinenlesbar als auch „auf andere Weise“ ausgedrückt werden kann, was die Rechtsauffassung auch als simplen Impressumshinweis verstehen kann, fixieren sich Kommission und KI-Entwickler erstens auf robots.txt, weitestgehend nutzlos für den Buchsektor und nachweislich ignoriert von Crawlern. Zweitens ist der originäre Rechteinhaber stets der Urheber. Ihm stehen jedoch, außer der Methode TDM.AI mithilfe des International Standard Content Code (ISCC) und zum Beispiel der über Liccium administrierten Rechteerklärung, keine direkt zugänglichen, einfachen und kostenfreien Methoden zur Verfügung. Verlage arbeiten viel mit dem TDMRep-Protokoll von W3C oder knallen Signale in Metadaten, die mit der jeweiligen Ausgabe eines (elektronischen) Buches reisen – und leider sehr einfach entfernt oder verändert werden können. Wir Autoren sind davon abhängig, dass einer unserer Partner – Verlag oder Distributor – ein digital entzifferbares Signal implementiert, möglichst robust und in den Vokabeln klar, wer sich hier genau was an Rechten vorbehält. Selfpublisher sind besonders benachteiligt; derzeit bietet keiner der großen SP-Dienstleister, also weder Amazon noch Tolino oder BOD, ein Protokoll an, um den TDM-Opt-out anzubringen. Während sich die Kreativbranchen aber zähneknirschend an die pragmatische Selbstverteidigung gemacht haben und in technische Lösungen investierten, stellen sich die KI-Entwickler bockig hin und weisen alle existierenden Systeme zurück – zu teuer, zu aufwendig, zu unsicher, man brauche mehr Zeit und keinesfalls sei ab August oder November oder überhaupt dieses Jahr (oder je?) ein guter Zeitpunkt für Verbindlichkeiten. Auch das wurde bei dem Auftaktworkshop zu „Identification of Machine-Readable Protocols for Expressing Rights Reservations to Support the Implementation of Measure 1.3 of the Copyright Chapter of the General-Purpose AI Code of Practice“ am 2. Juni klar. Immerhin: Diese Unbeweglichkeit traf nicht auf große Begeisterung seitens DG CNECT, die nicht nur mit uns als ewige Mahner zur TDM-Überinterpretation die Geduld verlieren, sondern auch mit den großen, zu 80 % nichteuropäischen KI-Entwicklern, die jegliche Verantwortung und Handlungsaufforderung zurückweisen.
„Kontrahierungszwang ist konträr zu der Kernaufgabe des Urheberrechts“
Sie warnen vor kollektiven Pflichtlizenzen für nationale KI-Modelle als neuem Risiko. Warum wäre das für Verlage gefährlicher als die bestehende Regelung?
Wieso Verlage? Urheber halten die Rechte, und die wenigsten Verlage haben bisher diese Rechte, sei es TDM, KI oder GenKI, nachträglich eingeholt. „KI-Klauseln“ tauchen heute nach und nach auf, vorwiegend im Sachbuchbereich. Hier würde ich allen Urhebern zuraten, dass diese erst nach schriftlicher Zustimmung mit einem dritten Lizenznehmer verhandelt werden können … davon ab: Mandatorische Lizenzen oder der „Zwang“, in Verhandlungen zu gehen, wabert gerade als Vision durch Kommission und teilweise EU-Parlament. Die derzeitige Aufforderung, sich zur CDSM-Direktive zu positionieren, ist der Auftakt einer möglichen Direktive, abgestellt auf Urheberrecht und KI. Insbesondere die Aussage „… the Commission is exploring ways to enhance the licensing and enforcement of copyright and related rights in the AI context, improve the conditions for creators’ remuneration, while making it easier for providers of generative AI to access copyright-protected content“ ist unfreiwilliger Sarkasmus – wie einfach soll es denn noch werden, sich von urheberischer und verlegerischer Leistung zu bedienen?
Kontrahierungszwang ist ebenso konträr zu der Kernaufgabe des Urheberrechts als Exklusivrecht und monetär immer ein Verlustspiel. Das Recht, freiwillig, informiert und auf gleicher Verhandlungshöhe „ja“ zu einer Lizenz zu sagen, ist die Gewähr der Entscheidungshoheit eines Urhebers über seine Arbeit, sein Werk. Wir nehmen aus Europa Signale der Mitgliedsstaaten wahr, dass diese, unter dem Deckmantel der „digitalen Souveränität“, zu gern hauseigene LLM entwickeln möchten, und das möglichst kostenfrei oder über eine globale Pauschallizenz mit niedriger Zahlung. Die einen argumentieren mit der Moral und „Pflicht für das eigene Land“ gegenüber Autoren, diese nicht zu vergüten oder gar nett zu fragen, die anderen mit dem Wischiwaschi-Argument des „Nicht-Abgehängtwerdens“, oder auch, teilweise sinnig, der Wahrung der einheimischen Dialekte, indigenen Sprachen oder weniger genutzten Sprachen. Das ist ja alles sehr schön, aber Urheber sollten nicht ständig als Subventionierer mangelnder Staatshaushalte missbraucht werden und dazu genötigt, Systeme zu ermöglichen, die ihre Arbeit ersetzen sollen, Energiekosten explodieren lassen und Labeler, die unter Stundenlöhnen Korpora vorbereiten, ausbeuten. Es ist nicht so, dass wir Lösungen entgegenstehen – sofern die Systeme nicht Märkte, Kulturtechniken und Umwelt attackieren. Dazu muss aber ebenso der begangene Schaden anerkannt und repariert werden; so, wie es PACE am Welttag des Buches klar und deutlich formuliert hat.
PACE = Parlamentarische Versammlung des Europarates / Council of Europe, nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat der Union; es ist eine internationale und von der EU unabhängige institutionalisierte Verbindung der Staaten und Delegierten aus den Parlamenten der jeweiligen Länder.

Die mehrfach ausgezeichnete Schriftstellerin Nina George, geboren 1973, schreibt seit 1992 Romane, Essays, Reportagen, Kurzgeschichten und Kolumnen. Sie ist zudem als politische Beauftragte des European Writers’ Council (EWC) tätig.

